Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotografen und Kunden erreicht werden. Mit der Auftragsbestätigung erklären sich beide Parteien mit den AGB einverstanden.
I. Definitionen
- Der Ausdruck »fotografische Arbeit« bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden geleisteten Arbeit, gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.
- »Der Fotograf / die Fotografin« ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.
- »Der Kunde / die Kundin« ist die Person oder die Firma oder die Behörde, welche eine Dienstleistung oder ein Produkt beim Fotografen / bei der Fotografin bestellt.
- Die »Parteien« sind der Fotograf / die Fotografin und der Kunde /die Kundin.
- Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, DVD, USB-Stick, Computerfest-platte) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, Social Media und auf Webseiten) gilt als »Exemplar der fotografischen Arbeit«.
II. Ausführungen und Leistungen
- Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden / der Kundin bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen / der Fotografin überlassen. Insbesondere steht ihm / ihr die alleinige Entscheidung zu über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung.
- Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf / die Fotografin Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
- Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird sofern nichts anderes vereinbart vom Fotografen / der Fotografin gestellt.
- Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde / die Kundin dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Objekte und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
- Verschiebt der Kunde / die Kundin eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor dem vereinbarten Termin auf ein späteres Datum oder kommt er / sie seinen / ihren Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf / die Fotografin Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm / ihr eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Tarifs des SBF (Unverbindlicher Leitfaden der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten) und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
- Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
- Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen / der Fotografin. Falls der Kunde / die Kundin den Fotograf / die Fotografin bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare derselben (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden / die Kundin über.
- Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist von Privatkunden, sofern nichts anderes vereinbart, in bar vor der Abgabe der Fotografischen Arbeit zu bezahlen. Firmenkunden wird eine Rechnung gestellt. Dabei ist das Honorar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Beträge, welche eine Höhe von 600.00 CHF überschreiten, können durch Joachim Korus Fotografie folgendermassen abgerechnet werden: 40% bei der Auftragserteilung, 30% nach Fertigstellung der Hauptarbeiten, 30% nach Abgabe der Arbeiten.
III. Haftung des Fotografen / der Fotografin
- Der Fotograf / die Fotografin haftet einschliesslich einer Mängelhaftung nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten von beauftragten Angestellten und Hilfspersonen.
- Der Kunde / die Kundin hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des fotografischen Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden / die Kundin
a. Im Allgemeinen
- Der Kunde / die Kundin darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen / der Foto-grafin vereinbarten Zweck und Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen / der Fotografin eine Entschädigung in der Höhe von 150% des dafür gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive) geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
- Nur der Kunde / die Kundin ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen / der Fotografin getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde / die Kundin nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
- Der Kunde / die Kundin hat bei der mit dem Fotografen / der Fotografin bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen / der Fotografin in geeigneter Form zu erwähnen (z.B. Alle Rechte bei Joachim Korus Fotografie). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive) zu bezahlen wäre.
- Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
b. Rechte Dritter
- Wenn der Kunde / die Kundin dem Fotografen / der Fotografin angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde / die Kundin dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben. Die Einzelheiten regelt ein jeweiliger Modelvertrag, der von allen Beteiligten schriftlich zu unterzeichnen ist.
- Wenn der Kunde / die Kundin dem Fotograf / der Fotografin Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.
- Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde / die Kundin dem Fotografen / der Fotografin jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem diese/r zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn/sie für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.
V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen / die Fotografin
Neben dem Urheberrecht behält der Fotograf / die Fotografin das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Ausstellungen etc.
- Der Fotograf / die Fotografin behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren, oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen / der Fotografin unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden / der Kundin. Der Kunde / die Kundin verpflichtet sich, seine / ihre Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern. Der Kunde / die Kundin, welche/r seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit der Auftragserteilung verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
- Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen / der Fotografin im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf / die Fotografin zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.
VI. Referenzen
Der Fotograf / die Fotografin hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden / der Kundin und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen. Eine Ausnahme gilt bei schriftlicher Erwähnung vor der Auftragserteilung.
VII. Geheimhaltung
Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über die Bedingungen und den Inhalt des Auftrages.
VIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglich nahekommt.
IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Auf Verträge zwischen dem Kunden / der Kundin und dem Fotografen / der Fotografin ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
- Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen / der Fotografin.
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